Rechtsdogmatik

Die Veranstaltung stellt die Frage nach „Stand und Perspektiven“ rechtlicher Dogmatik, nach der Entwicklung, die sie hervorgebracht hat, nach den Voraussetzungen auf denen sie ruht, nach den Ansprüchen, denen sie zu genügen hat, nach der Leistungsfähigkeit, die sie beanspruchen kann, nach der Anschlussfähigkeit, die ihr innewohnt und überhaupt nach dem Charakter einer Befassung mit dem positiven Recht, die so vielen so vieles sagt.

24.03.2022 - 25.03.2022
ganztägig
[0001010002] Aula, Universitätsplatz 3, 1.Obergeschoß
Anmeldepflichtig

Rechtsdogmatik steht traditionell an der Schnittstelle von akademischem Anspruch und rechtskundlicher Notwendigkeit. Die Bewertung dieser Schnittstellenfunktion divergiert. In der Sicht ihrer Proponenten schafft Rechtsdogmatik ein Kommunikationsforum von Wissenschaft und Praxis, verschränkt Rechtsanwendung und methodengeleitete Rechtsdurchdringung. Diese Verschränkung wiederum soll Stringenz und Legitimität der Praxis ebenso gewährleisten, wie sie das Gegenstandsbewusstsein der Wissenschaft sichern soll. Kritiker hingegen sehen in der egalitären Positionierung von Teilnehmern und Inhalten an einem Diskurs, der quantitative Dominanz beansprucht ohne qualitative Kriterien vorzugeben, die Gefahr der Verrohung dessen, was insgesamt in Anspruch nimmt, unter der Zuschreibung „Rechtswissenschaft“ zu firmieren. Befürworter des rechtswissenschaftlichen Systematisierungsanspruchs auf dem Boden (und am Beispiel) des geltenden Rechts, der in Rechtsdogmatik geborgen ist, verweisen bei alldem darauf, dass,  wenngleich mit ihrer Hilfe kein genuiner Beitrag zur theoretischen Konzeption des Rechts geleistet, wohl aber das Fundament für die Vermittlung rechtlichen Wissens bereitet werden soll; trotz – und gerade vor dem Hintergrund  – vielfach vorgetragener Klagen, das an universitären Einrichtungen auf Basis des dogmatisch Erarbeiteten Vermittelte sei zu stark theoriegeprägt. Jene wiederum, die sich akademisch mit der Theorie des Rechts befassen, neigen zuweilen dazu, rechtsdogmatische Einsichten überhaupt als bloße rechtspolitische Vorschläge zu qualifizieren, die wissenschaftlichem Anspruch nicht genügen können. Hinzu tritt die vielfach geteilte Beobachtung des idiosynkratischen Charakters, der Rechtsdogmatik zukommen soll. Auch hier bestimmt der Standort den Standpunkt. Dort wo manche den Nachteil einer im eigentlichen (und im übertragenen) Wortsinn „unübersetzbaren“ und über diese Unübersetzbarkeit abgeschiedenen akademischen Spielart erblicken, die den deutschsprachigen Raum vielfach sich selbst  überantwortet, sehen andere ein Moment, das erfolgreich Diskursraum und disziplinäres Selbstverständnis zu prägen weiß.