Die Baubehörde muss nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 immer dann, wenn sie beabsichtigt, vom Gutachten der ASVK abzuweichen, dem Altstadtanwalt Parteistellung und ein Stellungnahmerecht einräumen. Dieser hat auch das Recht, gegen für den Altstadtschutz negative Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben