Ende dieses Seitenbereichs.

Beginn des Seitenbereichs: Inhalt:

EuG HGAA: Rückzahlungsgarantie der Republik Österreich ist eine unionsrechtskonforme Beihilfe zugunsten der BayernLB

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Nichtigkeitsklage der Republik Österreich gegen die Kommission mit Urteil vom 28. 1. 2016 (T-427/12) abgewiesen. Es hat bestätigt, dass die Garantie idHv EUR 2,638 Mrd, die Österreich zugunsten der Bayerischen Landesbank (BayernLB) im Rahmen der "Notverstaatlichung" der Hypo Group Alpe Adria (HGAA) gewährt hatte, eine staatliche Beihilfe darstellt, die jedoch mit Art 87 Abs 3 lit c EG (jetzt Art 107 Abs 3 lit b AEUV) vereinbar ist.

Bis zur "Notverstaatlichung" Ende 2009 war die HGAA eine Tochtergesellschaft der BayernLB. Im Zuge der finanziellen Schwierigkeiten, in die die HGAA 2008 geraten war, wurden von Deutschland und Österreich umfassende Hilfsmaßnahmen getätigt. Deutschland (Bund und Bayern) hatten rund EUR 15,8 Mrd. Kapitalhilfe für die BayernLB gewährt. Hinzu kamen zugesagte Haftungsgarantien des SoFFin über EUR 15 Mrd. Streitgegenständlich war aber eine (begleitende) Zusicherung Österreichs: Im Zuge der Verstaatlichung der HGAA hatte die BayernLB versprochen, eine bestehende konzerninterne Finanzierung idHv EUR 2,638 Mrd zugunsten der HGAA für einen begrenzten Zeitraum aufrechtzuerhalten. Im Gegenzug hatte Österreich deren Rückzahlung für den Fall garantiert, dass die Lebensfähigkeit der HGAA aufgrund einer Zerschlagung oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Maßnahme nicht mehr gewährleistet war.

Österreich hatte diese Maßnahmen bei der Kommission angemeldet und argumentiert, dass die gewährten Maßnahmen zwar staatliche Beihilfen, als solche jedoch mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Die Kommission hatte dem folgend zunächst mit Beschluss vom 25.7.2012 (der aber fehlerhaft war, weil nicht in deutscher Sprache abgefasst), sodann mit Beschluss vom 5.2.2013 diese Maßnahmen als staatliche Beihilfen zugunsten der HGAA und der BayernLB qualifiziert, die mit dem Binnenmarkt vereinbar waren.

Vor dem EuG stellte Österreich nun aber die Subventionsqualität sowie deren Zulässigkeit in Abrede. Das Gericht ist deutlich: "Es ist offenkundig, dass die Garantie über die Kreditlinien eine staatliche Maßnahme ist, die eine staatliche Beihilfe zugunsten der BayernLB darstellt, zumindest soweit sie Kredite abdeckt, die vor der Notverstaatlichung 'in Gefahr' waren". Österreich hatte als Gegenleistung die Anteile an der HGAA für einen symbolischen Kaufpreis von 1 Euro pro Aktionär erworben. Ob die Garantie eigenkapitalersetzend ist, hat für die Qualifizierung als Beihilfe keine Bedeutung. Der Beihilfenbegriff ist wirkungsorientiert und umfasst sowohl Darlehen als auch Kapitalbeteiligungen der öffentlichen Hand, die zu nicht marktüblichen Konditionen gewährt werden. Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt stellt das Gericht fest, dass die Kommission weder ihren weiten Ermessenspielraum missbraucht hat noch offenkundige Beurteilungsfehler vorliegen.

Aus Sicht des Finanzministeriums soll das Urteil "keine Relevanz für die aktuelle Situation" haben. Die Rechtsbeziehung zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern wurde bereits durch den im November vorigen Jahres unterzeichneten Vergleich bereinigt. Freilich hätte Österreich die Klage dann auch zurücknehmen können - es sei denn, es bestand die Befürchtung, dass der Vergleich nicht hält.

Link zum Urteil

Link zum Beschluss vom 5. 2. 2013


Mag. Daniela Bereiter und Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr
Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft, Karl-Franzens-Universität Graz

Ende dieses Seitenbereichs.

Beginn des Seitenbereichs: Zusatzinformationen:

Ende dieses Seitenbereichs.